Erziehungsbeistandschaft (EB)

Rechtsgrundlage für das Sozial Betreute Wohnen bilden die Paragraphen:

  • § 27 (Hilfe zur Erziehung) SGB VIII i. V. m.
  • § 30 (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer) SGB VIII und
  • § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) SGB VIII

 

Pädagogische Zielsetzung

Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
 

Pädagogische Methoden

Der junge Mensch bekommt pädagogische Impulse gesetzt, die er selbständig umsetzen muss. Persönliche Ressourcen des jungen Menschen werden gestärkt mit dem Ziel eigenständig handeln zu können, wie z. B. genaue Planung und Absprache der Betreuungsstunden, Zuverlässigkeit in der Einhaltung von Absprachen und Aufgabenerledigungen, hohe Individualisierung bei der Ausgestaltung der Betreuungshilfen, Verschwiegenheit zwischen Betreuer/Betreuerin und Klienten bei gleichzeitig gebotener Offenheit zwischen Beteiligten und Betroffenen.
 

Räumliche Rahmenbedingungen

Die Betreuung erfolgt entweder innerhalb der Familie oder in einer eigenen Wohnung.
 

Personalausstattung

Der Betreuungsumfang im Rahmen von sogenannten Fachleistungsstunden wird zwischen dem zuständigen Jugendamt und uns als Träger der Maßnahme vertraglich vereinbart.