HSJ Glossar: Inobhutnahme

Inobhutnahme im Sinne des § 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) SGB VIII:

Das Jugendamt ist demnach berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zunehmen und z. B. in unserer Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Dazu wurde mit dem örtlichen Kreisjugendamt Passau eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet.

Die mit einer Inobhutnahme/Notaufnahme verbundene Krisenintervention erfordert in der Regel in den ersten Tagen nach der Aufnahme eine umfassendere pädagogische Betreuung, als im Rahmen der stationären Betreuung üblich ist. Als Ausgleich für den erhöhten Betreuungsaufwand wird für maximal 14 Kalendertage (inkl. Aufnahmetag) ein Zuschlag von derzeit 30 % auf den regulären HWG-Entgeltsatz in Rechnung gestellt. Bereits bei der Aufnahme muss deshalb der voraussichtliche zeitliche Rahmen für die Inobhutnahme mit dem jeweiligen Jugendamt abgeklärt werden.

Sobald vereinbart gilt, dass das Kind oder der Jugendliche im Anschluss an die Inobhutnahme weiterhin stationär im Haus St. Josef betreut werden soll, ist nur noch der jeweils gültige Entgeltsatz für HWG in Rechnung zu stellen.