Soziale Trainingskurse (STK)

Rechtsgrundlage für einen Sozialen Trainingskurs (STK) bilden die Paragraphen

  • § 10 (Weisungen) Abs. 1, Nr. 6 JGG (an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen) oder
  • § 52 SGB (Mitwirkung in Verfahren nach den JGG) VIII i.V.m.
  • § 45 (Absehen von der Verfolgung) JGG oder
  • § 47 (Einstellen des Verfahrens durch den Richter) JGG

Hierbei handelt es sich um ein ambulantes Angebot für gewaltgeneigte bereits straffällig gewordene Jugendliche. Der STK erfolgt als Reaktion auf eine Straftat, stellt eine Alternative zu Arrest oder U-Haft dar und hat die gesellschaftliche Integration zum Ziel. Der erzieherische Ansatz ist handlungsorientiert ausgerichtet, wodurch ein reflektierendes Denken, d.h. beispielsweise ein Annähern an Gefühle, ermöglicht werden soll. Damit einher geht die Auseinandersetzung mit der Tat und ihrer Vorgeschichte. Zugleich werden Verhaltensalternativen aufgezeigt und aufgebaut, sowie Aspekte der Wiedergutmachung verdeutlicht.